Neuer VTV

Verfasst von Manfred Loose. Veröffentlicht in Der Tarifvertrag Bau (VTV)

 Tarifvertrag

 über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

 vom 28. September 2018

 Zwischen

 dem    Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

 Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,

 dem    Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

 Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,

 

 

und

 

der      Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

 Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,

 wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§

1

Geltungsbereich

Abschnitt I

Grundlagen

§

2

Verfahrensgrundlagen

§

3

Sozialkassen

Abschnitt II

Meldungen

§

4

Elektronische Meldungen

§

5

Stammdaten

§

6

Gewerbliche Arbeitnehmer

§

7

Angestellte

§

8

Versicherungsnachweis für Angestellte

§

9

Dienstpflichtige Arbeitnehmer

§ 10

Auszubildende

 

 

2

§ 11

Ausbildungsnachweise

Abschnitt III

Urlaubsverfahren

§ 12

Erstattung der Urlaubsvergütung

§ 13

Urlaubsabgeltung

§ 14

Entschädigung

Abschnitt IV

Sozialkassenbeiträge

§ 15

Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

§ 16

Beitrag für Angestellte und Auszubildende

§ 17

entfällt

§ 18

Zahlung der Beiträge

§ 19

Spitzenausgleichsverfahren

§ 20

Verzug und Verzugszinsen

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

§ 21

Verfall und Verjährung

§ 22

Kosten von Zahlungen

§ 23

Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 24

Prüfungsrecht

§ 25

Rückforderung von Leistungen

§ 26

Auskünfte

§ 27

Anpassung des Sozialkassenbeitrages

§ 28

Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages

§ 29

Durchführung der Verfahren

§ 30

Rechtswahl

§ 31

Inkrafttreten und Laufdauer

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

 

(1)       Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

(2)       Betrieblicher Geltungsbereich

 

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Ab-schnitte I bis IV fallen.

 

Abschnitt I

 

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestim-mung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

 

Abschnitt II

 

3

 

 

 

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der be-trieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

 

Abschnitt III

 

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Ein-richtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

 

Abschnitt IV

 

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

 

  1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;

 

  1. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

 

  1. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbei-ten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

 

  1. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der ge-wählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Pla-nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

 

Abschnitt V

 

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

 

  1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

 

  1. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungs-arbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut-und Schleusenanlagen;
  2. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfesti-gen, Beschichten von Asbestprodukten);
  3. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer-werks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemi-schen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

 

  1. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbei-ten sowie Armierungsarbeiten;
  2. Bohrarbeiten;
  3. Brunnenbauarbeiten;

 

  1. chemische Bodenverfestigungen;
  2. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallver-besserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruk-tionen;

 

4

 

 

 

  1. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl-len und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);

 

  1. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
  2. Fassadenbauarbeiten;

 

  1. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an-deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammen-schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens ei-nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

 

  1. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

 

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
  2. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauer-plastische Verfugungen aller Art;

 

  1. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

 

  1. Gleisbauarbeiten;
  2. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Trans-portbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Bau-stoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

 

  1. Hochbauarbeiten;
  2. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
  3. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;

 

  1. Maurerarbeiten;
  2. Rammarbeiten;

 

  1. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurch-pressungen;
  2. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

 

  1. Schalungsarbeiten;
  2. Schornsteinbauarbeiten;

 

  1. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
  2. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
  3. Stakerarbeiten;
  4. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahn-markierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unter-nehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters ver-sorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;

 

  1. Straßenwalzarbeiten;
  2. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkon-struktionen und Putzträgern;
  3. Terrazzoarbeiten;
  4. Tiefbauarbeiten;

 

  1. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. –verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unter-konstruktionen und Putzträgern;

 

  1. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
  2. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

 

5

 

 

 

  1. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

 

  1. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasser-straßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
  2. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt

werden.

 

Abschnitt VI

 

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwie-gend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.

 

Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausge-führt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

 

Abschnitt VII

 

Nicht erfasst werden Betriebe

 

  1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,

 

  1. des Dachdeckerhandwerks,

 

  1. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstel-lung von Gerüsten erstreckt,
  2. des Glaserhandwerks,
  3. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
  4. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V auf-geführten Art ausgeführt werden,
  5. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
  6. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
  7. des Parkettlegerhandwerks,

 

  1. der Säurebauindustrie,
  2. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbei-ten ausgeführt werden,

 

  1. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstal-lationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
  2. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbe-triebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwie-gend ausgeübt werden.

 

 

Erfasst werden

 

  1. gewerbliche Arbeitnehmer,

 

  1. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,

 

6

 

 

 

  1. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,

 

  1. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil-dungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI ver-sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungs-gesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sin-ne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.

 

 

Abschnitt I

 

Grundlagen

 

 

Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bauge-werbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 20 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwand-serstattung im Berliner Baugewerbe.

 

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

Abschnitt II

 

Meldungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens

 

  1. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustella-dresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
  2. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
  3. Art der betrieblichen Tätigkeiten

 

  1. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit

 

 

8

 

 

 

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers

 

  1. die Schwerbehinderteneigenschaft

 

  1. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
  2. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeit-nehmers
  3. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
  4. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit

 

 

  1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden

 

  1. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

 

 

 

 

 

  1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungs-pflichtigen Stunden
  2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
  3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
  4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
  5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch

 

  1. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.

 

Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.

 

Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten "Null" abzugeben, wenn ein Arbeit-nehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.

 

9

 

 

 

 

 

  1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne

 

  1. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
  2. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen

 

  1. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
  2. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende

 

  1. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen

 

Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Mel-deformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.

 

 

 

 

Ist eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Meldung später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Ar-beitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

 

  1. Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalen-derjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.

 

 

  1. Beschäftigungszeit

 

  1. Beschäftigungstage
  2. beitragspflichtiger Bruttolohn
  3. Prozentsatz der Urlaubsvergütung

 

  1. Anspruch auf Urlaubsvergütung

 

10

 

 

 

  1. Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung

 

  1. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsan-spruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)

 

  1. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch

 

 

 

 

Die ULAK stellt sodann dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoaus-zug zur Verfügung.

 

 

 

  1. Name, Anschrift und Betriebskontonummer

 

  1. Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
  2. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
  3. Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Be-triebes

 

Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unver-züglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.

 

 

 

 

11

 

 

 

 

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Ange-stellten
  2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
  3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde

 

 

  1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäfti-gungsmonat vorliegt

 

  1. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
  2. Beginn der Dienstzeit
  3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes

 

 

 

 

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
  2. Ausbildungsberuf
  3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
  4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung

 

  1. vereinbarte Ausbildungsvergütung
  2. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden

 

 

  1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
  2. Verlängerung der Ausbildungszeit
  3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
  4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
  5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr

 

 

 

 

Ausbildungsnachweise

 

 

 

 

 

13

 

 

 

Abschnitt III

 

Urlaubsverfahren

 

 

Erstattung der Urlaubsvergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

 

 

 

 

(1)     Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den An-spruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu be-antragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK da-zu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.

 

 

 

Abschnitt IV

 

Sozialkassenbeiträge

 

 

Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

 

 

 

 

Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Satz 1 im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag von 23,75 v.H., ab dem Jahr 2020 23,85 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsver-fahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbil-dungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatzversorgung im Jahr 2019 1,0 v.H., ab dem Jahr 2020 1,1 v.H.

 

15

 

 

 

 

 

 

 

  1. der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohn-steuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbe-züge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

 

  1. der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoar-beitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Ar-beitnehmer (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.

 

Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Ur-laubsabgeltungen gemäß § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

 

Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deut-schen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.

 

 

 

 

 

Beitrag für Angestellte und Auszubildende

 

 

 

  1. Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin 67,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 63,00 €,

 

  1. Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin 25,00 €.

 

16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

 

 

 

  1. der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitrags-meldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,

 

  1. der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbil-dung-Berlin in Verzug kommt,

 

  1. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder

 

  1. der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.

 

In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulas-sung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeit-geber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzu-räumen.

 

Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bil-den. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeit-gebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstel-le dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betra-ges verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen feh-lender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spä-testens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese be-rechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitrags-meldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassen-beitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.

 

 

 

 

Verzug und Verzugszinsen

 

 

 

19

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt V

 

Schlussbestimmungen

 

 

Verfall und Verjährung

 

 

 

 

 

 

 

Kosten von Zahlungen

 

Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zah-lungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.

 

 

 

 

20

 

 

 

nehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.

 

 

 

 

 

 

Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstat-tungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

 

Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewähr-ten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rück-zahlung Zinsen entsprechend § 20 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.

 

 

 

Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.

 

 

 

Anpassung des Sozialkassenbeitrages

 

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf An-trag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Ände-rung zu erfolgen.

 

 

 

 

Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages

 

21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.

 

 

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013, 10. Dezember 2014 und 24. November 2015 außer Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember schriftlich erst-mals zum 31. Dezember 2021 - gekündigt werden.

 

22

 

 

 

Berlin/Frankfurt a.M., den 28. September 2018

 

 

Zentralverband des                                         Hauptverband der

 

Deutschen Baugewerbes e. V.,                     Deutschen Bauindustrie e. V.,

 

Kronenstraße 55 - 58,                                     Kurfürstenstraße 129,

10117 Berlin                                                   10785 Berlin

 

 

Dupré                                                              Schmieg

 

 

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

 

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.

 

 

Feiger 

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