Soka Bau als Sonderrechtsgebiet

Verfasst von Manfred Loose. Veröffentlicht in rechtliche Aspekte der Soka Bau

Die SOKA Bau als Sonderrechtsgebiet

Der Arbeitsrechtler Wolf Reuter schreibt dazu:

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), zwischenzeitlich als Aktiengesellschaft organisiert und unter dem schönen Namen SOKA-Bau auch angemessen vermarktet, kennt kaum jemand. Ausgenommen davon sind all diejenigen, die beruflich im oder mit dem Baugewerbe zu tun haben.
1957 wurde im Baugewerbe unter maßgeblicher Führung von Georg Leber ein Tarifvertrag aus der Taufe gehoben, der Zeiten des witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Baugewerbe dadurch abdeckte, dass er Ausgleichszahlungen an die Arbeitnehmer leistete. Aus damaliger Sicht ein großer Fortschritt, denn 1957 drohte (kaum vorstellbar heute) die Abwanderung von Bauarbeitern ins Ausland, weil sie dort bessere Konditionen vorfanden. Vor 40 Jahren befand sich Deutschland in derselben Lage, wie etwa Polen in den vergangenen Jahren (mit einer allerdings jetzt deutlich in die gegenteilige Richtung weisenden Tendenz). Der Haken der Sache ist derselbe, den fast alle umlagefinanzierten Sozialleistungen bis heute haben; irgendjemand muss das natürlich bezahlen, und in diesem Fall gab es eine Umlage, die allein die Arbeitgeber zu entrichten hatten. Sie wurde auf die Bruttolohnsumme berechnet und betrug damals zwei Prozent (heute nähern wir uns der Sieben-Prozent-Marke). Das muss man kurz einmal überlegen. Zwei Prozent (oder eben fast sieben Prozent) der Bruttolohnsumme bedeutet eben diesen Anteil von der Summe aller im Betrieb gezahlten Bruttolöhne. Das ist ziemlich erheblich. Es ist sogar so erheblich, dass Betriebe, die heute in die Umlagepflicht genommen werden, problemlos dadurch in die Insolvenz rutschen können.
Denn seit der Wiedervereinigung entwickelt sich vor allem im Osten Deutschlands das Umlageverfahren ganz anders, als seine Schöpfer es sich hat träumen lassen. Die Tarifverträge sind allgemeinverbindlich, deshalb für jedermann anwendbar. Bekanntlich ist in den neuen Bundesländern die Tarifbindung sowohl der Arbeitnehmer als auch der Unternehmen außerordentlich gering, gerade im Baugewerbe, und liegt weit unter dem, was 1957 im Westen des Landes üblich war. Allgemeinverbindlichen Tarifverträgen entkommt aber kein Arbeitgeber (und auch kein Arbeitnehmer), so auch nicht der Umlageverpflichtung in der ZVK. Das wusste aber nach der Wende natürlich in den neuen Bundesländern kaum jemand, und der Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur hat die ZVK auch einige Zeit gekostet. Alle baugewerblichen Unternehmen fallen jedoch indes unter den Anwendungsbereichen und sind umlageverpflichtet.
Die Rechtssprechung des BAG hat die Durchsetzung dieses Tarifvertrages mit allen Kräften über die Jahrzehnte erkämpft. Fast jeder, der irgendwie “am Bau” arbeitet, fällt in die Umlagepflicht. Die sogenannte Ausbau-Rechtssprechung des BAG, jedenfalls aus Sicht derjenigen, die sie kritisch betrachten, bedeutet, dass eine Bautätigkeit immer schon dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit an einem Gebäude verrichtet wird. Die Maler sind übrigens hiervon nur deshalb ausgenommen, weil sie einen eigenen Tarifvertrag mit einer ebenfalls bestehenden Umlagepflicht haben. Die betrieblichen Voraussetzungen treffen auf die überwiegend klein und mittelständisch geprägten Betriebe in Ostdeutschland, die sich in großer Zahl nach der Wende gerade im Baubereich wegen des erheblichen Ausbau- und Renovierungsbedarfs in Altstädten und Plattenbausiedlungen gebildet hatten, fast immer. Allerdings gilt auch hier das Prinzip, nach dem kein Richter gefunden wird, wenn es keinen Kläger gibt. Die ZVK tritt zwar aus Sicht der meisten Unternehmer so auf, als sei sie eine staatliche Behörde, sie ist es aber natürlich keineswegs. Sie vollzieht lediglich einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. So kommt es massenhaft vor, dass Unternehmer “erwischt” werden. Ihn flattert plötzlich Post von einer ihnen völlig unbekannten SOKA-Bau ins Haus und verlangt von ihnen, dass sie Auskünfte über die Arbeitsstunden in ihrem Betrieb und deren baugewerbliche Prägung abliefern. Noch schockierter sind diese Unternehmer, wenn sie sehen, welche Strafzahlungen (Prozente der Bruttolohnsumme) für den Fall der Nichterteilung solcher Auskünfte angedroht werden. Das Staunen wird zum Schock, wenn sie dann auch noch verurteilt werden.
Arbeitsgerichtstermine zu diesen Sachverhalten haben einen eigenen Charme. Der Vertreter oder die Vertreterin der SOKA-Bau sitzt meist mutterseelenallein mit dem Gericht in einem Saal, in dem an diesem Tag dutzende von Güteverhandlungen anberaumt sind. Im Osten Deutschlands bleibt die weit überwiegende Zahl dieser Termine einseitig und endet mit Versäumnisurteil.  Es gibt keine Statistiken darüber, aber die meisten in diesem Bereich tätigen Anwälte können berichten, dass viele der Betriebe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Zahlungsschwierigkeiten haben und die ZVK-Umlage dann schließlich ein Element des endgültigen Todesstoßes darstellt.
Diejenigen, die sich wehren, fahren nicht besser (außer, dass sich Gerichts- und Anwaltskosten aufhäufen). Denn einen echten Ausweg aus der Umlagepflicht gibt es für den Betrieb nicht. Da hilft es nichts, dass oft auch Arbeitnehmer im Osten Deutschlands der Meinung sind, man solle ihren Betrieben lieber solche Belastungen ersparen (denn sie wissen, wie knapp kalkuliert wird). Der Tarifvertrag lässt in dieser Hinsicht keine Türe offen. Wer die Pressemitteilungen der Landesarbeitsgerichte und vor allem des Bundesarbeitsgerichts verfolgt, stellt fest, dass immer dann, sobald die ZVK im Spiel ist, der Rechtsmittelführer in der Regel der betroffene Arbeitgeber ist und dieser auch in aller Regel verliert. Der Bau von Fertiggaragen ist danach ebenso eine baugewerbliche Tätigkeit (BAG vom 02.07.2008 - 10 AZR 305/07) wie der Aufbau oder die Wartung von Gewächshäusern aus Glas, Acryl, Metall oder ähnlichen Stoffen (Urteil vom 28.05.2008 - 10 AZR 358/07). Wer Estrich oder Parkett legt, verrichtet auch Arbeiten an einem Bauwerk und muss deshalb genau wie ein Betrieb, der wirklich Häuser aufbaut, den Tarifvertrag gegen sich gelten lassen. Es gibt dafür den schönen Begriff der sowohl-als-auch-Tätigkeiten (BAG vom 12.12.2007 - 10 AZR 995/06), der nur bedeuten soll, dass Baugewerbe immer schon dann vorliegt, wenn man einer bestimmten Tätigkeit sowohl einen anderen als auch einen nicht baugewerblichen Zweck zu schreiben kann.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 18.08.2008 einen außergewöhnlichen Fall zu beurteilen gehabt. Er betrifft zeitbezogene Einreden außerhalb der Verjährung gegen die Ansprüche der SOKA-Bau. In diesem Fall geht es sogar ausnahmsweise um Alles oder Nichts (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.08.2008 - 10 Sa 908/08). Der Arbeitgeber hatte nämlich einen mehrjährigen Streit mit der ZVK - außergerichtlich - darüber geführt, ob er nun baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet oder nicht. Er saß dabei zunächst dem gleichen Missverständnis auf, das viele Arbeitgeber bewegt. Die damalige Bundesanstalt für Arbeit war der Meinung, es handele sich nicht um einen Baubetrieb. Allerdings sind solche “Mischbetriebe” nur im Sinne des SGB III keine Baubetriebe, mit der für den Tarifvertrag maßgeblichen Einschätzung hat das nichts zu tun. Allerdings ging man kooperativ miteinander um und die ZVK unternahm mehrere Betriebsbesuche. Sie bestätigte dann nach intensiven Prüfungen in den Jahren 2001 und 2003 ausdrücklich, bei dem Betrieb handle es sich aus ihrer Einschätzung um einen “Mischbetrieb”, der weder eine eigenständige Betriebsabteilung Bau führe noch überwiegend baugewerbliche Leistungen erbringe. Das war in Anbetracht der bereits damals bestehenden sogenannten Ausbaurechtssprechung des BAG falsch. Weder der Betrieb selbst noch die von ihm beauftragten Berater übersahen aber diese Rechtslage vollständig. Vielmehr hatte der gesamte Streit ein Volumen angenommen, bei dem es vor allem auf die Prüfung und die Aussage der ZVK selbst ankam. Diese war eindeutig: keine Mitgliedschaft, und wurde zweifach bestätigt.
Der ZVK fiel 2007 auf einmal auf, dass sie in einer Mehrzahl von Fällen offenbar denselben Fehler gemacht hatte. Er bestand schlicht in der nicht ausreichenden Berücksichtigung der Ausbaurechtssprechung, nach der im besagten Betrieb eben auch Fliesenleger, Maler und andere Ausbaugewerke tätig waren. Hätten die Prüfer richtig gearbeitet, hätten sie genau das Gegenteil dessen feststellen müssen, was sie dem Betrieb schriftlich bestätigt hatten.
Der Betrieb verweigerte 2007 aber auf die Zahlungsanforderung der ZVK hin jegliche Zahlungen und berief sich darauf, einen klar formulierten Brief der ZVK zu besitzen, indem man ihm bescheinigte, bei unveränderten Umständen sei er nicht umlagepflichtig.
Nun schließt § 4 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) aus, bestimmte Einreden, vor allem zeitbezogener Art gegen tarifvertragliche Ansprüche vorzubringen. Das LAG hatte aber festgestellt, dass es sich hierbei um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift handele, die eine Sozialkasse, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags handele, nicht gegen sich gelten lassen könne. So fällt es schlicht nicht unter den Schutzbereich der Norm. Davon abgesehen, setzte sich die ZVK dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie zunächst eine fehlende Umlagepflicht bescheinige, die es noch einige Jahre später bei unveränderter Sachlage wiederholte um dann, wiederum mehrere Jahre später, sich auf einen Rechtsirrtum zu berufen und die Umlagepflicht doch anzunehmen. Das Pikante dabei ist natürlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs offenbar gar nicht geändert hatten und deshalb einer Umlagepflicht dauerhaft entfallen würde, solange dies nicht der Fall wäre. Hier gilt ausnahmsweise, dass die ZVK unterlegen ist. Die Entscheidung des LAG ist bislang nicht veröffentlicht, aber auch noch nicht rechtskräftig. Betriebe, denen es ähnlich geht, wollte die ZVK im Verfahren offenbar nicht benennen. Teilweise wurde nur geäußert, es handele sich um einen Einzelfall. Anekdotische Beweise für das Gegenteil gibt es aber bereits. Wer also auch immer von der ZVK eine solche Bescheinigung erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob er sich nicht zur Wehr setzen will, wenn die ZVK nun ihre Rechtsmeinung auch ihnen gegenüber ändert. Offenbar ist es so, dass in den Jahren 2001 bis 2006 eine größere Anzahl von Betrieben “geprüft” worden ist, aber aufgrund einer falschen Rechtsanwendung nicht in die Umlagepflicht geraten ist. Lägen all diesen Betrieben entsprechende Schreiben vor, dann könnten sie sich jetzt Hoffnung darauf machen, zumindest bei unveränderter Betriebsstruktur dauerhaft nicht umlagefähig zu sein.

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