Auswirkung der Beiträge zur ZVK u. Mindestlöhne
Mindestlohn (Angaben Sozialkasse Bau)
Der tarifliche Mindestlohn gehört zu den verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft. Seit Jahren prüft SOKA-BAU anhand der von den Arbeitgebern gemeldeten Bruttolöhne sowie der seit Oktober 2007 zu meldenden lohnzahlungspflichtigen Stunden, ob die Arbeitgeber bei den Lohnzahlungen an ihre Mitarbeiter sowie bei den Beitragszahlungen an SOKA-BAU die tariflichen Mindestlöhne einhalten.
Diese Überprüfung der Mindestlöhne beruht u. a. auf der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur gemeinsamen Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 29.07.2005 sowie auf entsprechenden Beschlüssen der Aufsichtsgremien von SOKA-BAU. Die Einhaltung der Mindestlöhne wird in einem für alle inländischen und ausländischen Betriebe einheitlichen Verfahren, und zwar auf der Grundlage der nach § 6 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren arbeitnehmerbezogen gemeldeten Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer kontrolliert.
Mindestlöhne seit 01.01.2012
Vom 01.012012 an gelten im Baugewerbe die folgenden tariflichen Mindestlöhne:
TL |
BZ |
GTL |
||||
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, |
10,43 |
0,62 |
11,05 |
|||
|
10,43 |
0,62 |
11,05 |
|||
|
9,44 |
0,56 |
10,00 |
Alle Beträge sind in EUR angegeben.
TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten sowie einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 BRTV genannt.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV.
Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Beschäftigungs- |
Alte Bundesländer: |
Neue Bundesländer: |
01.09.02 - 31.08.03 |
10,12 EUR |
8,75 EUR |
01.09.03 - 31.10.03 |
Lohngruppe 1: 10,36 EUR |
Lohngruppe 1: 8,95 EUR |
01.11.03 - 31.08.04 |
Lohngruppe 1: 10,36 EUR |
Lohngruppe 1: 8,95 EUR |
01.09.04 - 31.08.05 |
Lohngruppe 1: 10,36 EUR |
Lohngruppe 1: 8,95 EUR |
01.09.05 - 31.08.06 |
Lohngruppe 1: 10,20 EUR |
Lohngruppe 1: 8,80 EUR |
01.09.06 - 31.08.07 |
Lohngruppe 1: 10,30 EUR |
Lohngruppe 1: 8,90 EUR |
01.09.07 - 31.08.08 |
Lohngruppe 1: 10,40 EUR |
Lohngruppe 1: 9,00 EUR |
01.09.08 - 31.08.09 |
Lohngruppe 1: 10,70 EUR |
Lohngruppe 1: 9,00 EUR |
01.09.09 - 31.08.10 |
Lohngruppe 1: 10,80 EUR |
9,25 EUR |
01.09.10 - 30.06.11 |
Lohngruppe 1: 10,90 EUR |
9,50 EUR |
01.07.11 - 31.12.11 |
Lohngruppe 1: 11,00 EUR |
9,75 EUR |
01.01.12 - 31.12.12 |
Lohngruppe 1: 11,05 EUR |
10,00 EUR |
01.01.13 - 31.12.13 |
Lohngruppe 1: 11,05 EUR |
10,25 EUR |
Mindestlöhne seit 01.01.2014
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, |
10,48 |
0,62 |
11,10 |
|||
|
10,48 |
0,62 |
11,10 |
|||
|
9,92 |
0,58 |
10,50 |