Tarifvertrag
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
vom 28. September 2018
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§
|
1
|
Geltungsbereich
|
Abschnitt I
|
Grundlagen
|
§
|
2
|
Verfahrensgrundlagen
|
§
|
3
|
Sozialkassen
|
Abschnitt II
|
Meldungen
|
§
|
4
|
Elektronische Meldungen
|
§
|
5
|
Stammdaten
|
§
|
6
|
Gewerbliche Arbeitnehmer
|
§
|
7
|
Angestellte
|
§
|
8
|
Versicherungsnachweis für Angestellte
|
§
|
9
|
Dienstpflichtige Arbeitnehmer
|
§ 10
|
Auszubildende
|
|
2
|
§ 11
|
Ausbildungsnachweise
|
Abschnitt III
|
Urlaubsverfahren
|
§ 12
|
Erstattung der Urlaubsvergütung
|
§ 13
|
Urlaubsabgeltung
|
§ 14
|
Entschädigung
|
Abschnitt IV
|
Sozialkassenbeiträge
|
§ 15
|
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
|
§ 16
|
Beitrag für Angestellte und Auszubildende
|
§ 17
|
entfällt
|
§ 18
|
Zahlung der Beiträge
|
§ 19
|
Spitzenausgleichsverfahren
|
§ 20
|
Verzug und Verzugszinsen
|
Abschnitt V
|
Schlussbestimmungen
|
§ 21
|
Verfall und Verjährung
|
§ 22
|
Kosten von Zahlungen
|
§ 23
|
Erfüllungsort und Gerichtsstand
|
§ 24
|
Prüfungsrecht
|
§ 25
|
Rückforderung von Leistungen
|
§ 26
|
Auskünfte
|
§ 27
|
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
|
§ 28
|
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
|
§ 29
|
Durchführung der Verfahren
|
§ 30
|
Rechtswahl
|
§ 31
|
Inkrafttreten und Laufdauer
|
|
§ 1
|
|
Geltungsbereich
|
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Ab-schnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestim-mung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
3
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der be-trieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Ein-richtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
- Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
- Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
- Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbei-ten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der ge-wählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Pla-nungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
- Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
- Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungs-arbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut-und Schleusenanlagen;
- Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfesti-gen, Beschichten von Asbestprodukten);
- Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer-werks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemi-schen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
- Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbei-ten sowie Armierungsarbeiten;
- Bohrarbeiten;
- Brunnenbauarbeiten;
- chemische Bodenverfestigungen;
- Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallver-besserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruk-tionen;
4
- Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl-len und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
- Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
- Fassadenbauarbeiten;
- Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an-deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammen-schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens ei-nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
- Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
- Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
- Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauer-plastische Verfugungen aller Art;
- Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
- Gleisbauarbeiten;
- Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Trans-portbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Bau-stoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
- Hochbauarbeiten;
- Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
- Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten;
- Maurerarbeiten;
- Rammarbeiten;
- Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurch-pressungen;
- Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
- Schalungsarbeiten;
- Schornsteinbauarbeiten;
- Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
- Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
- Stakerarbeiten;
- Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahn-markierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unter-nehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters ver-sorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
- Straßenwalzarbeiten;
- Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkon-struktionen und Putzträgern;
- Terrazzoarbeiten;
- Tiefbauarbeiten;
- Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. –verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unter-konstruktionen und Putzträgern;
- Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
- Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
5
- Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
- Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasser-straßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
- Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt
werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwie-gend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausge-führt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
- des Dachdeckerhandwerks,
- des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstel-lung von Gerüsten erstreckt,
- des Glaserhandwerks,
- des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V auf-geführten Art ausgeführt werden,
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
- des Parkettlegerhandwerks,
- der Säurebauindustrie,
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbei-ten ausgeführt werden,
- des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstal-lationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbe-triebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwie-gend ausgeübt werden.
- Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
- gewerbliche Arbeitnehmer,
- Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
6
- dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
- Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil-dungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI ver-sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungs-gesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sin-ne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Abschnitt I
Grundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bauge-werbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 20 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwand-serstattung im Berliner Baugewerbe.
- Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesba-den erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Bau-gewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Ur-laubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzie-rung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen die-ses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnah-me dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.
- Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden ge-währt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber den Be-trieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
- Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderun-gen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Ja-nuar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.
- Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den ins-gesamt von der ULAK zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ULAK hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
7
- Erlangt die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so hat sie den Arbeit-geber - und spätestens sobald entsprechende Meldungen des Arbeitgebers nach Ab-schnitt II erfolgt sind, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer - unverzüglich über die Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Dies kann auch durch einen Hinweis auf die Internetseite der SOKA-BAU erfolgen. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.
- Soweit Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Kasse in die Erhe-bung, Verarbeitung und Nutzung ihrer E-Mail-Adresse eingewilligt haben, kann die ge-genseitige Kommunikation auf diesem Wege erfolgen. Die zuständige Kasse stellt die dem jeweiligen Inhalt angemessene Vertraulichkeit sicher.
Abschnitt II
Meldungen
- 4 Elektronische Meldungen
- Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über den von dieser eingerichteten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldever-fahren).
- Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirt-schaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.
- Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
- Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen.
- Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Betrieb, auch wenn er keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
- Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
- Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustella-dresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
- inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
- Art der betrieblichen Tätigkeiten
- Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnah-me der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
8
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
- die Schwerbehinderteneigenschaft
- die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
- soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeit-nehmers
- Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
- Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
- In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzufüh-ren hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:
- die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
- das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
- Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser ver-gebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflich-tung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Ur-laubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
- 6 Gewerbliche Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
- beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungs-pflichtigen Stunden
- Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
- Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
- Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
- Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten "Null" abzugeben, wenn ein Arbeit-nehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
9
- Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzu-nehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
- Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
- Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
- Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
- Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
- Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
- Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Mel-deformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
- Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Wer-te sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein unterschriebener Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen.
- Berichtigungen von bereits gemeldeten Daten sind als Korrekturen zu kennzeichnen und für jeden Monat gesondert vorzunehmen. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Ar-beitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendi-gung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Meldung später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Ar-beitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK eine berichtigte Meldung an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieser berichtigten Meldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
- Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das
- Lebensjahr vollendet haben, sind für den ersten Meldemonat des folgenden Kalen-derjahres die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, hat er das dafür vorgesehene Meldeformular auszufüllen und an die ULAK zurückzusenden.
- Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
- Beschäftigungszeit
- Beschäftigungstage
- beitragspflichtiger Bruttolohn
- Prozentsatz der Urlaubsvergütung
- Anspruch auf Urlaubsvergütung
10
- Anzahl der Ausfallstunden und daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsan-spruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
- Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK stellt sodann dem Arbeitneh-mer den Arbeitnehmerkontoauszug zur Verfügung.
- Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu ei-nem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkon-toauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten (Abs. 7) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Ar-beitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeit-nehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von die-sem Tarifvertrag erfasst wird.
- Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Anga-ben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Be-richtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechts-kraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK stellt sodann dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoaus-zug zur Verfügung.
- Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
- Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Melde-pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Ab-rechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
- Name, Anschrift und Betriebskontonummer
- Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
- Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
- Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Be-triebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unver-züglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätig-keit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
11
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Ange-stellten
- Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
- die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
- Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
- Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäfti-gungsmonat vorliegt
- Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
- Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ost-teils des Landes Berlin hat die in Absatz 1 genannten Angaben für die bei ihm im Ja-nuar 2016 beschäftigten Angestellten bis zum 15. Februar 2016 mitzuteilen.
- 8 Versicherungsnachweis für Angestellte
- Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
- Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
- 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
- 9 Dienstpflichtige Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugstelle mitzuteilen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
- Beginn der Dienstzeit
- Zeitpunkt des Dienstzeitendes
- Als gesetzliche Dienstpflicht gelten der freiwillige Wehrdienst und der Bundesfreiwilli-gendienst.
- Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umge-hend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
- Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
12
- Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugs-stelle mitzuteilen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
- Ausbildungsberuf
- Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
- eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
- vereinbarte Ausbildungsvergütung
- soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
- Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
- Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
- entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
- Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Ausbildungsbetriebe mit Betriebs-sitz im Land Berlin.
Ausbildungsnachweise
- Die ULAK bescheinigt dem Ausbildungsbetrieb vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
- Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Ausbil-dungsbetrieb für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des ge-meldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbil-dungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
- Der Ausbildungsbetrieb hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK über-sendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
- Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Be-scheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetriebli-chen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
13
Abschnitt III
Urlaubsverfahren
Erstattung der Urlaubsvergütung
- Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto nach § 18 Abs. 2 monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahl-te Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die aus-gezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsge-mäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Be-achtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausge-zahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
- Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf die-sen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirken-den Heranziehung hin.
- Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Ur-laubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Ent-sendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Die-ser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
- Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Ar-beitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüg-lich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, aus-gezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
- Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Syste-men der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zu-ständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitneh-meranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.
- Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubs-abgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
- Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitneh-meranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Ar-beitnehmer zu erfolgen.
14
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den An-spruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu be-antragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK da-zu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
- Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalen-derjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterblie-benen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt IV
Sozialkassenbeiträge
Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag von 18,8 v.H., ab dem Jahr 2020 18,9 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugs-stelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betra-gen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 2,4 v.H. und für die Zusatzversorgung im Jahr 2019 1,0 v.H., ab dem Jahr 2020 1,1 v.H.
- Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistun-gen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,8 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Pro-zentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 2,4 v.H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v.H., für die Jahre 2019 bis 2021 3,0 v.H.
- Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbe-trag von 25,75 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatz-versorgung 3,2 v.H., für die Jahre 2019 bis 2021 3,0 v.H.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Satz 1 im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag von 23,75 v.H., ab dem Jahr 2020 23,85 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsver-fahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbil-dungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatzversorgung im Jahr 2019 1,0 v.H., ab dem Jahr 2020 1,1 v.H.
15
- der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohn-steuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbe-züge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
- der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoar-beitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Ar-beitnehmer (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Ur-laubsabgeltungen gemäß § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deut-schen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
- Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto ein-schließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitrags-rückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine An-wendung.
- Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 15,00 €, der in Abs. 2 oder in Abs. 3 Unterabs. 1 ge-nannte Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 78,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 73,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalender-tag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.
Beitrag für Angestellte und Auszubildende
- Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Angestellten hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Be-schäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag an die Ein-zugsstelle abzuführen.
- Der monatliche Beitrag beträgt für
- Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin 67,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 63,00 €,
- Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin 25,00 €.
16
- Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen in Abs. 2 genannten Betrages zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht.
- Für Angestellte in einem zweiten Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI entfällt die Beitragspflicht auf Antrag des Arbeitgebers.
- Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Auszubildenden hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses der von § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe erfassten Auszubildenden einen monatlichen Beitrag in Höhe von 20,00 € an die Einzugsstelle abzuführen.
- Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 25,00 €, der in Abs. 2 Buchstabe a) genannte Arbeitge-ber einen monatlichen Beitrag von 67,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 63,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.
- Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatz-versorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum
- des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
- Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gut-schreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen. Ist die Erstattung hö-her als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Diffe-renzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
- Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Ein-zugsstelle teilt die Abbuchung dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
- Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Ein-zugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach
17
- 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflich-tung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfü-gung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
- Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Ein-zugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendi-gung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Bei-trag pauschal oder individuell besteuert wird.
- Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzver-sorgung an die Weisungen der ZVK-Bau gebunden.
- Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Auszubildenden zahlt die ULAK im Rahmen der Erstattung der Ausbildungsvergütung nach § 19 des Tarifvertrages über die Be-rufsbildung im Baugewerbe für den Arbeitgeber an die ZVK-Bau; damit ist die Bei-tragspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 5 erfüllt.
- 19 Spitzenausgleichsverfahren
- Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsan-sprüche des Arbeitgebers abweichend von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 dieses Tarifvertra-ges sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) sal-diert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das ab-gelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, wer-den hinsichtlich der Erstattungsansprüche jedoch für das Spitzenausgleichsintervall be-rücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
- Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzufüh-renden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
- Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Mona-te vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeit-geber innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
- Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
18
- der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitrags-meldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
- der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbil-dung-Berlin in Verzug kommt,
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
- der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulas-sung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeit-geber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzu-räumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bil-den. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeit-gebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstel-le dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betra-ges verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen feh-lender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spä-testens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese be-rechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitrags-meldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassen-beitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
- Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will und für wie viele Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden soll. Eine Änderung der Spitzenaus-gleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenaus-gleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenaus-gleichsintervalls abzugeben.
Verzug und Verzugszinsen
- Die zuständige Kasse hat Anspruch auf Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 0,9 v.H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
- Bei Verzug nach Abs. 1 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung.
19
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Verfall und Verjährung
- Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Abweichend hiervon verfallen Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres gel-tend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstat-tungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die An-sprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
- Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechts-kräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt drei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zah-lungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
- 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Ar-beitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeit-
20
nehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.
- Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
- Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche nach § 14 AEntG.
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstat-tungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- 25 Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewähr-ten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rück-zahlung Zinsen entsprechend § 20 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.
Die Kassen sind verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf An-trag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Ände-rung zu erfolgen.
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
21
- Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu erheben.
- Die zuständige Kasse ist berechtigt, Forderungen zu stunden und Ratenzahlungsver-einbarungen abzuschließen, wenn die rechtzeitige Erhebung mit erheblichen Härten des zur Beitragszahlung Verpflichteten verbunden wäre. Dies gilt nicht für Beiträge für die Zusatzversorgung.
- Verzugszinsen darf die zuständige Kasse ganz oder teilweise erlassen, soweit ihre Durchsetzung nach Lage des einzelnen Falles unbillig erscheint.
- Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozi-alversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzu-weisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialver-sicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 12 Abs. 2 Satz 3 TZA Bau findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
- 29 Durchführung der Verfahren
- Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritäti-sche Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
- Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, ob-liegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
- Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmun-gen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkun-gen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
- 31 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013, 10. Dezember 2014 und 24. November 2015 außer Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember schriftlich erst-mals zum 31. Dezember 2021 - gekündigt werden.
22
Berlin/Frankfurt a.M., den 28. September 2018
Zentralverband des Hauptverband der
Deutschen Baugewerbes e. V., Deutschen Bauindustrie e. V.,
Kronenstraße 55 - 58, Kurfürstenstraße 129,
10117 Berlin 10785 Berlin
Dupré Schmieg
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.
Feiger