Merwürdige Fakten der Soka

Fakten über SOKA-BAU

Die Fakten der Soka sind nicht ganz korrekt, früher waren es Lügen heute sind es „alternative“ Fakten

Alle Argumente der Soka sind nur zum Teil richtig, weil die entscheidenden Fakten gar nicht oder falsch dargestellt werden! Die Soka benötigt positive Darstellungen, weil sie unter Beobachtung steht

(14.02.2017) 

Im Rahmen der Berichterstattung zur Allgemeinverbindlichkeit und zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) sind in den letzten Wochen und Monaten in verschiedensten Medien Behauptungen veröffentlicht worden, die nicht der Wahrheit entsprechen. SOKA-BAU nimmt hier zu den häufigsten "Irrtümern" wie folgt Stellung.

 

Behauptung:

"Die Arbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft, die als Grund für die Sozialkassenverfahren angeführt werden, gab es vielleicht früher. Heute gibt es sie nicht mehr."

Richtig ist:

Häufige Arbeitgeberwechsel, fehlende stationäre Produktionsstätten, kleingewerbliche Unternehmensstrukturen und eine starke Witterungsabhängigkeit – das waren früher die Besonderheiten der Bauwirtschaft – und sie sind es auch heute noch. Beispiele: In 2015 waren über 50% der gewerblichen Arbeitnehmer weniger als 12 Monate ohne Unterbrechung bei einem Arbeitgeber beschäftigt, über ein Drittel sogar weniger als 6 Monate. Fast 85% der Betriebe haben nicht mehr als 10 Beschäftigte. Der Bedarf für branchenspezifische Lösungen wie die Sozialkassenverfahren ist also unverändert gegeben.

Falsch: Nur weil es Mittelständische Betriebe gibt, bedeutet dies nicht, dass die Mitarbeiter entlassen werden, es existiert ein Fachkräftemangel, der dazu führt, dass die guten Mitarbeiter nicht entlassen werden; im Gegenteil, durch die hohen Kosten der Soka sind die Arbeitsplätze im Baubereich stark gefährdet!

Außerdem hat die Größe der Unternehmen nichts mit dem Wechsel der Mitarbeiter zu tun und viele Mittelständler haben mehr als 10 Mitarbeiter.

Behauptung:

"Durch den Sozialkassenbeitrag hat ein Betrieb um mehr als 20% höhere Lohnnebenkosten."

Richtig ist:

Auch ohne Sozialkassenverfahren sind Betriebe verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren und ein Urlaubsentgelt zu zahlen. Nach den Bautarifverträgen zahlt der Betrieb dem Arbeitnehmer für die Urlaubszeit Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld. Diese „Urlaubsvergütung“ bekommt der Betrieb vollständig von SOKA-BAU erstattet. Der Beitrag im Urlaubsverfahren, also fast 70% Gesamtbeitrags, fließt also vollständig über Erstattungen für gezahlte Urlaubsvergütungen an den Betrieb zurück. Bildet der Betrieb aus, wird ihm außerdem ein Großteil der Ausbildungskosten direkt erstattet und die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung werden ebenfalls von SOKA-BAU übernommen. Dies kann sogar dazu führen, dass er insgesamt höhere Erstattungen erhält, als er Beiträge an SOKA-BAU entrichtet. Eine besondere Rolle hat der Beitragsanteil für die zusätzliche Altersversorgung. Dieser fließt in Form einer Zusatzrente neben der gesetzlichen Rente an die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zurück.

Falsch: Das Bundesurlaubsgesetzt regelt den Urlaub und die Lohnfortzahlung für die Urlaubszeit. Das zeigt deutlich, dass die Soka überflüssig in diesem Punkt ist. Warum muss über die >Kasse der Urlaub verwaltet werden. Die Ausbildungsvergütung hat hier nichts mit dem Argument zu tun, wobei nur max. 12 Monate innerhalb von 3,5 Jahren erstattet. Was die Ulak mit der Rente zu schaffen hat, wird nicht deutlich. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Soka nur 70% des Ulak-Betragen von ca. 15%, eigentlich sollen nur unter 1% für die Verwaltung bereitstehen. Dies wird nicht erklärt.

Behauptung:

"SOKA-BAU erzielt Gewinne und schüttet diese an Aktionäre aus."

Richtig ist:

Aktionäre der ZVK sind die drei Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Die Satzung schließt die Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre aus. Überschüsse müssen für die Zusatzversorgung genutzt werden. Die Namensaktien der Aktionäre können satzungsgemäß nicht an Dritte übertragen werden, die keine Parteien der Bautarifverträge sind. Die ZVK unterliegt außerdem der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Vereinsmitglieder der ULAK können auch nur die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und ihre Untergliederungen sein. Nach der Satzung dürfen Überschüsse nur der Rücklage zugeführt, nicht aber an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Nach § 27 VTV sind die Beitragssätze unter Berücksichtigung der Rücklage anzupassen, wenn sie zur Finanzierung der Sozialkassenverfahren zu hoch oder zu niedrig sind. Alle Beiträge und möglichen Überschüsse fließen somit in die Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen. Sowohl ULAK als auch ZVK sind also klassische Non-Profit-Organisationen.

Falsch: Die Soka ist keine Non Profitorganisation, bei dem Ausgaben der Verwaltung höher sind als bei den Krankenkassen. Die Tarifparteien verwalten die eigenen Tarifinhalte, die vorher ausgekungelt wurden, dabei haben sie sich in der Vergangenheit nicht an die eigenen Vorgaben gehalten. Die Ausgabenstruktur spricht dafür, dass sorgfältig mit den Zwangsbeiträgen umgegangen wird.

Behauptung:

"Bei rückwirkender Verfahrensteilnahme muss ein Betrieb zwar Beiträge zahlen, erhält aber keine Erstattungsleistungen."

Richtig ist:

Nimmt ein Betrieb für bis zu vier Jahre rückwirkend an den Sozialkassenverfahren teil, werden für den gesamten Zeitraum nachträglich zwar Beiträge berechnet. Im Gegenzug erhält er aber auch rückwirkend für den gleichen Zeitraum die Erstattungsleistungen für den bezahlten Urlaub und sogar für die Ausbildungskosten (Ausbildungsvergütungen und ggf. überbetriebliche Ausbildungskosten), sofern der Betrieb ausbildet. Im Ergebnis zahlt der Betrieb nur den verbleibenden Differenzbetrag an SOKA-BAU, Verzugszinsen werden rückwirkend nicht berechnet. Aus den Beitragsanteilen für die Zusatzversorgung wird für die Beschäftigten des Betriebes rückwirkend eine Anwartschaft für die Altersversorgung finanziert.

Falsch: Die Berechnungen für die Rückwirkung gestalten sich bei der Soka oft chaotisch und es wird sich ziemlich viel Zeit gelassen das Aufrechnungsgebot umzusetzen. Das Aufrechnungsgebot wird nur in Gang gesetzt, wenn das Konto ausgeglichen ist, was ja bei Nachzahlern nie der Fall ist!! Das die Soka nur den Differenzbetrag auszahlt stimmt so nicht. Z. B. behält die Soka Beträge für die Ulak, weil nicht die tariflichen 30 Tage Urlaub gewährt werden, sondern der gesetzliche Anteil von z.B. 24 Tagen, auch wenn der Mindestlohn gezahlt worden ist. Es wird oft mehr als der Mindestlohn gezahlt, weil die Mitarbeiter sich sonst einen anderen Arbeitgeber suchen und kündigen.

Behauptung:

"Bei einer rückwirkenden Verfahrensteilnahme berechnet SOKA-BAU auch rückwirkend Verzugszinsen, bei vier Jahren also 48%."

Richtig ist:

Erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung von SOKA-BAU über die Pflicht zur Verfahrensteilnahme beginnt ein möglicher Verzug. Die dafür festgelegte Zinshöhe von 1% je angefangenen Monat ist übrigens identisch mit der Verzinsung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Sozialgesetzbuch. Bei einer rückwirkenden Verfahrensteilnahme werden also für den zurückliegenden Zeitraum keine Verzugszinsen berechnet.

Falsch: Die Soka ist keine gesetzliche Kasse. Die Verzugszinsen von 1% pro Monat sind mehr als 12% Jahreszinsen, dies ist für mich Wucher!!! Stimmt zudem nicht, weil über die Gerichte die Zinsen eingeklagt werden.

 Behauptung:

"SOKA-BAU treibt viele Unternehmen in die Insolvenz."

Richtig ist:

Die von den Betrieben zu zahlenden Beiträge werden mit ihren Ansprüchen auf Erstattung von Urlaubs- und Ausbildungskosten saldiert. Betriebe müssen also – selbst bei rückwirkender Teilnahme – nur den Differenzbetrag zahlen. Dadurch ist es sehr unwahrscheinlich, dass Betriebe durch den Einzug der Beiträge in die Insolvenz getrieben werden.

Falsch: Natürlich treibt die Soka die Betriebe in die Insolvenz. Pro Jahr werden etwa 40.000 Gerichtsverfahren von der Soka durchgeführt, in Wiesbaden z.B. werden täglich in mehreren Räumen mindestens 20 bis 50 Verfahren pro Raum durchgeführt. Über die Hälfte der Betriebe erscheint nicht, auch nicht mit Anwalt und geht gleich in die Insolvenz. Selbst bei einer Saldierung ist der Betrag für viele Betriebe zu hoch, bei einigen Unternehmen kommen schnell 6-stellige Beträge zusammen bei einigen sogar Millionenbeträge, dann kommen noch Verzugszinsen hinzu. Wie bereits berichtet, erfolgt die Saldierung nur, wenn das Konto ausgeglichen, d.h. der volle Betrag gezahlt wurde.

Behauptung:

"SOKA-BAU verklagt jährlich 50.000 Betriebe, weil diese sich gegen eine Verfahrensteilnahme wehren."

Richtig ist:

SOKA-BAU führt tatsächlich jährlich bei den Arbeitsgerichten etwa 50.000 Verfahren. In den weitaus meisten dieser Fälle kennen die Betriebe ihre Beitragspflicht, zögern aber aus Liquiditätsgründen die Zahlung so weit wie möglich heraus (sogenannter "Justizkredit"). SOKA-BAU erinnert die Betriebe dann an Ihre Zahlungsverpflichtung und macht die Forderungen im Regelfall quartalsweise per Mahnbescheid geltend. Pro Jahr können somit pro Betrieb mehrere Verfahren zusammenkommen, da neben den Beitragsansprüchen auch Verzugszinsansprüche halbjährlich in eigenen Verfahren geltend gemacht werden. Die meisten Betriebe zahlen dann, bevor es zum Vollstreckungsbescheid oder zum Urteil kommt. Von Klageverfahren, in denen es inhaltlich um eine gerichtliche Klärung zur Verfahrensteilnahme geht, sind jährlich weniger als 200 Betriebe betroffen.

Falsch: Dass die Soka mit falschen Zahlen operiert hatte, hat ja kürzlich auch das BAG mitgeteilt. Richtig ist, dass es viele Betriebe gibt, die nach 20 Jahren zum ersten Mal von der Soka hören, bei Nachfrage bei Kollegen erleben diese dann, dass auch die Kollegen die Soka nicht kennen. Einige sind kurz vor der Rente und müssen sogar das Eigentum Verkaufen, um heraus zu kommen.

 Behauptung:

"Durch den Mindestbeitrag für Berufsbildung zahlen Solo-Selbstständige nur ein, erhalten aber niemals Leistungen."

Richtig ist:

Solo-Selbstständige haben in mehrfacher Hinsicht einen Nutzen aus dem solidarischen Berufsbildungsverfahren. Einerseits mittelbar, denn erstens wurden viele selbst in der Bauwirtschaft ausgebildet und können zweitens bei Erweiterung ihres Betriebs auf ausgebildete Fachkräfte zurückgreifen. Andererseits aber auch unmittelbar, denn viele Solo-Selbstständige haben die Ausbildungsbefähigung und bilden auch aus. Sie erhalten also die Erstattungsleistungen von SOKA-BAU, die rund 30.000 EUR bei einer dreijährigen Ausbildung betragen.

Falsch: Die Soka geht auch hier von falschen Zahlen aus, weil sie von ca. 50.000 Betrieben aus geht. Die IHK Sachsen hat jedoch eine Zahl von ca. 120.000 betrieben ermittelt. Nach Aussage der Soka bilden von den Betrieben ohne Beschäftigte etwa 700 Betriebe aus, dann gehören sie jedoch nicht mehr zu den Betrieben ohne Beschäftigte und fallen deshalb nicht in diese Kategorie. Die Soka versucht zudem Gewerke im Handwerksbereich abzukassieren, die keine Möglich haben an die Ausbildungserstattung zu kommen, wie Elektriker, Hausmeister, Trockenbauer usw. Das ist der Stil der Soka erst einmal zu beschreiben wie viel man bekommen kann, um dann die zu sagen sie bekommen leider nichts, weil sie nicht zum Beugewerbe zählen.

 

Behauptung:

"Mit dem Mindestbeitrag für Berufsbildung werden Defizite im Urlaubsverfahren ausgeglichen."

Richtig ist:

Alle Beiträge im Berufsbildungsverfahren, auch der jährliche Mindestbeitrag, werden ausschließlich für die Ausbildungsförderung verwendet. Quersubventionierungen anderer Verfahren sind ausgeschlossen. Die getrennten Berechnungen werden jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht und unterliegen der Jahresabschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer. Eventuelle Überschüsse oder Verluste werden in die getrennt nach Leistungsbereichen geführte Rücklage eingestellt.

Gegendarstellung: Dass Wirtschaftsprüfer attestieren, dass alles in Ordnung ist, heißt gar nichts, was ja die Bankenkrise ja gezeigt hat.

Das Unternehmer ohne Beschäftigte daran zahlen sollen geht eigentlich nach der Gesetzeslage gar nicht, weil Tarifverträge nur für Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Betriebe, die nicht ausbilden wollen oder können, haben davon gar nichts.

Behauptung:

"Bei der Zusatzversorgung erreichen viele Beschäftigte die Voraussetzungen nicht, um Leistungen erhalten zu können."

Richtig ist:

Bereits im "alten" umlagefinanzierten Rentenbeihilfesystem zeigt die Zahl von 370.000 laufenden Leistungsbeziehern (Rentnern) in 2015, dass sehr viele Beschäftige die Leistungsvoraussetzungen erfüllt haben. Denn hier gibt es nicht nur Vollansprüche, sondern auch unverfallbare Ansprüche, die trotz Wechsels aus der Branche zu späteren Leistungen bei Renteneintritt führen. Dass es Mindestanwartschaftszeiten für Ansprüche gibt, ist übrigens auch bei allen anderen umlagefinanzierten Rentensystemen üblich. Bei der neuen Tarifrente Bau, die seit Anfang 2016 gilt, werden alle Ansprüche kapitalgedeckt aufgebaut und sind deshalb sogar schon ab dem ersten Monat unverfallbar.

Falsch: Auch hier wird wieder alles schön geredet. Nach Aussage der Soka bekommt jeder Rentner durchschnittlich 45 €. Die volle Betriebsrente liegt erheblich höher. Was die Soka verschweigt, sind die Ko-Kriterien, wie z.B. das in den 9 Jahren der Berufstätigkeit, das mindestens 60 Monate Beiträge eingezahlt werden müssen, um nicht etwa nur noch 12 € zu bekommen. Viele Mitarbeiter sind vorher Arbeitslos und können nicht mehr arbeiten bzw. bekommen keinen Job mit 58, das Arbeitslosengeld wird jedoch nur mit 30 Monaten angerechnet, egal wie lange jemand arbeitslos ist, damit bekommt der Arbeitnehmer nur die Mindestrente, egal wie lange vorher eingezahlt wurde

 

Behauptung:

"Unternehmen müssen monatlich zuerst den vollen Beitrag zahlen, ohne ihre Erstattungsansprüche gegenrechnen zu können."

Richtig ist:

Zahlen müssen Betriebe nur die Differenz zwischen dem Beitrag und den Erstattungsbeträgen für Urlaub und Ausbildung. Das gilt auch für Zeiträume einer rückwirkenden Verfahrensteilnahme. Neben der monatlichen Saldierung gibt es den sogenannten Spitzenausgleich, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen sogar für bis zu sechs Monate die Beiträge und Erstattungen aufsummiert werden und erst am Ende des Zeitraums die Differenz abgerechnet wird. In beiden Abrechnungsvarianten wird also die Liquidität der Baubetriebe nur gering belastet.

Falsch: Auch ein schönes Märchen, weil das Aufrechnungsgebot nicht wirklich angewendet wird, die Soka schreibt den Betrieben, dass zuerst alles bezahlt werden muss, erst dann wird verrechnet. Zudem verschleppt die Soka die Auszahlungstermine und bringt auch gut gehende Betriebe in die Nähe der Insolvenz.

Behauptung:

"Der Geltungsbereich der Bautarifverträge hat sich in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt – zu Lasten der Verbände des Baunebengewerbes."

Richtig ist:

Der betriebliche Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge wurde in den letzten Jahren nicht erweitert. Dagegen wurde die sogenannte AVE-Einschränkungsklausel, die bei Mitgliedschaft von Betrieben in den baunahen Branchenverbänden die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge für diese Betriebe einschränkt, seit 2005 viermal angepasst. Jede dieser Anpassungen führte zu einer Vergrößerung der AVE-Einschränkungen, also zu einer reduzierten Anwendung der Bau-Tarifverträge zugunsten der baunahen Branchenverbände (Baunebengewerbe). Unabhängig davon gibt es auf der Ebene des einzelnen Betriebes gelegentlich Verlagerungen von Tätigkeitsschwerpunkten. Dadurch kann eine fachliche Zugehörigkeit zum Geltungsbereich der Bautarifverträge entstehen oder umgekehrt auch wegfallen.

Falsch: Auch hier gibt es wieder eine Lüge! (alternative Fakten) Zum Beispiel Messebau: Handwerker die in den Ausstellungsräumen der Baumärkte Holzhäuser, die zum Verkauf angeboten werden, aufbauen, sind sokabaupflichtig weil das Holzhaus auf dem Boden steht; Betriebe die Häuser mit Maschinen ohne zu bohren trocknen, sind ebenfalls Sokapflichtig geworden, weil über die „Luft“ der Lüfter eine Wirkung auf das Gebäude stattfindet, zynisch, Handwerker müssen also aufpassen nicht zu viel im Gebäude zu atmen, weil sie dann auf das Gebäude einwirken können.

Behauptung:

"Die Masse der Beiträge finanziert die Verwaltungskosten von SOKA-BAU."

Richtig ist:

Die Verwaltungskosten von SOKA-BAU werden zu einem großen Teil von den Erträgen aus der Kapitalanlage von SOKA-BAU abgedeckt, so dass nur 0,5 Prozentpunkte des Beitragssatzes dafür verwendet werden müssen. Die Verwaltungskostenquote (Verhältnis Beiträge zu Kosten) insgesamt ist im Übrigen niedrig und beträgt im mehrjährigen Durchschnitt nur rund 4%.

Problematisch: Die Kapitalanlagen sind eigentlich nur für die Renten zu verwenden und sollten nicht alle Verwaltungskosten wie Ulak oder Ausbildungsabgaben abdecken. Außerdem stimmt die Zahl weder von 0,5 noch die Zahl von 4%. Die der Bilanzen ergeben eine andere Zahl. Mit richtigen Zahlen hat es die Soka ja nicht, wie der BAG bereits erwähnt hat.

 

Behauptung:

"Die Aktivitäten von SOKA-BAU im Immobilienbereich haben mit den Sozialkassenverfahren doch gar nichts zu tun. Daran sieht man schon, wie SOKA-BAU mit den Beiträgen umgeht!"

Richtig ist:

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) organisiert den Aufbau und die Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung für mehr als 1,2 Mio. Rentner und Beschäftigte der gesamten Branche. Sie ist damit die größte Pensionskasse in Deutschland nach Anzahl der Versicherten, was auch die Bilanzsumme von rund 5 Mrd. Euro zeigt. Für den Aufbau der Altersversorgungsansprüche der Versicherten ist eine gute und sichere Kapitalanlage der Beiträge sehr wichtig. Dafür hat die ZVK-Bau traditionell einen vergleichsweise hohen Anteil an Immobilienvermögen, was sich in den vergangenen Jahren als nachhaltig erfolgreich erwiesen hat. Das Immobiliengeschäft von SOKA-BAU (ZVK-Bau) ist also ein wichtiger Bestandteil der Kapitalanlage und dient ausschließlich dem Aufbau der Altersversorgung für die Versicherten.

Merkwürdig: Auf einmal muss es hier eine Trennung in nur Rente und Ulak bzw. Ausbildungskasse geben. Insgesamt ist dies ein kläglicher Versuch, sich positiv darzustellen. Ist nicht gelungen, im Gegenteil!!

 

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