Erläuterung VTV an Hand Isolierarbeiten

Erläuterung vom VTV an der Frage der Sokapflicht bei Isolierarbeiten etc. als Beispiel

Auszug aus dem z.Zt. gültigen Tarifvertrag VTV für das Baugewerbe

Isolierarbeiten werden im VTV in Abschnitt IV genannt und lautet:

 Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

 3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

 

 

 In Abschnitt V im Punkt 9 steht

 Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen.

 So steht es im Tarifvertrag und ist damit gültig für alle Betriebe die diese Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausüben. Für Unternehmer gilt dieser Tarifvertrag nicht.

 Jetzt existieren Ausnahmen vom Tarifvertrag wie z.B. die Maler, allerdings nur, weil sie eine eigene Zwangskasse haben. Das gleiche gilt für die Dachdecker, Gerüstbauer, Steinmetz- und Steinbildhauer um nur einige zu nennen.

 Dann gibt es die Möglichkeit, in einigen ausgewählten Bereichen, durch Mitgliedschaft z.B. in einer Innung von der Soka befreit zu werden. Dies gilt z.B. für die Isolierer, wenn sie denn die Isolierungen mit Metall verkleiden und in die Metallinnung eintreten. Das gleiche betrifft auch die Tischler, wenn sie nicht über 20% Trockenbau bzw. Fenster und Türen durchführen, dann gilt das sogenannte Rückübernahmeverfahren, was zu Sokapflicht führt.

 Wie Sie sehen ist die Auslegung der Sokabauthemen nicht ganz einfach. Ich habe versucht das Thema so einfach wie möglich zu beschreiben. Sollten Sie Fragen haben schreiben Sie uns

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