Innungen haben eigene Tarifverträge
Mindestlohn Bau vermeiden
Metallinnung NRW Fachverband Metall
Mitgliedsbetriebe fallen nicht unter die Allgemeingültigkeitserklärung
In der Bauwirtschaft sind Bau-Mindestlöhne zwingend. Der hierzu von der Bauwirtschaft ausgehandelte Tarifvertrag wurde bundesweit für allgemeinverbindlich erklärt. Unter den Anwendungsbereich fallen zunächst alle am Bau tätigen Betriebe, so auch Stahl- und Metallbauer. Danach müssen Sie für ungelernte Mitarbeiter mindestens 11,05 Euro und für angelernte Mitarbeiter mindestens 13,25 Euro (Stand 2012) zahlen. Das liegt erheblich über den Tarifen des Metallhandwerks und entspricht für Angelernte der Lohngruppe 4 im Metallhandwerk. Diese Lohngruppe ist für gelernte und besonders qualifizierte Mitarbeiter vorgesehen. Hier wird den Betrieben also versucht, ein wesentlich höheres Lohnniveau aufzuzwingen.
Mitgliedsbetriebe unserer Metallinnungen fallen nicht unter die Allgemeingültigkeitserklärung für die Tarifverträge über Mindestlohn im Baugewerbe. Da sie mittelbar im Fachverband Metall NW und damit auch im Bundesverband Metall organisiert sind, fallen sie unter die Anwendungsausnahme des § 2 Nr. 4 Ziff. 6 der 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe. Deshalb können Innungsmitglieder auch weiterhin ihr bisheriges Lohngefüge anwenden. Sie laufen nicht Gefahr, von ihren Mitarbeitern verklagt zu werden oder sonst Unannehmlichkeiten wegen Nichtbeachtung des Bau-Mindestlohnes zu bekommen.
Präqualifikation – günstig und mit unserem Service für Sie
Profitieren Sie bei der Präqualifikation vom Rahmenvertrag unseres Partners, der WDMH GmbH. Die Präqualifikation wird immer wichtiger – nicht nur bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand. Auch bei der Vergabe von Subunternehmer-Verträgen achten die Hauptunternehmer immer mehr darauf, nur präqualifizierte Betriebe einzusetzen. Der Grund: Bei der Beauftragung präqualifizierter Betriebe entfällt die Nachunternehmerhaftung für eventuell nicht abgeführte Sozialabgaben.
Grund genug für unseren Partner WDMH, für Mitgliedsbetriebe ihren Service auch zur Präqualifikation anzubieten: Zusammen mit Zert-Bau führen wir Ihre Präqualifikation durch. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der SOKA-BAU holt die WDMH auf Wunsch für Sie ein. Die WDMH prüft auch die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Damit halten wir den Aufwand für Sie so gering wie möglich.
Erläuterung zur Frage der Sokapflicht bei Isolierarbeiten als Beispiel
Auszug aus dem z.Zt. gültigen Tarifvertrag VTV für das Baugwerbe
Isolierarbeiten werden im VTV in Abschnitt IV genannt und lautet
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
In Abschnitt V im Punkt 9 steht
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen.
So steht es im Tarifvertrag und ist damit gültig für alle Betriebe die diese Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausüben. Für Unternehmer gilt dieser Tarifvertrag nicht.
Jetzt existieren Ausnahmen vom Tarifvertrag wie z.B. die Maler, allerdings nur, weil sie eine eigene Zwangskasse haben. Das gleiche gilt für die Dachdecker, Gerüstbauer, Steinmetz- und Steinbildhauer um nur einige zu nennen.
Dann gibt es die Möglichkeit, in einigen ausgewählten Bereichen, durch Mitgliedschaft z.B. in einer Innung von der Soka befreit zu werden. Dies gilt z.B. für die Isolierer, wenn sie denn die Isolierungen mit Metall verkleiden und in die Metallinnung eintreten. Das gleiche betrifft auch die Tischler, wenn sie nicht über 20% Trockenbau bzw. Fenster und Türen durchführen, dann gilt das sogenannte Rückübernahmeverfahren, was zu Sokapflicht führt.
Wie Sie sehen ist die Auslegung der Sokabauthemen nicht ganz einfach. Ich habe versucht das Thema so einfach wie möglich zu beschreiben. Sollten Sie Fragen haben schreiben Sie uns