Tarifliche Bindung der Solo-Selbständigen
Tarifliche Bindung des Solo-Selbständigen, eigentlich Betriebe ohne Beschäftigte (Bob), und die rechtliche Fragwürdigkeit
Am 21.7.2016 war die Verhandlung vor dem LAG Berlin, dort ging es um die Grundsätzlichkeit, ob die Allgemeinverbindlicherklärung(AVE) rechtens ist oder nicht.
Wie nicht anders zu erwarten, hatte die Richterin vorher das Urteil gefällt, die „Verhandlung“ war quasi nur der Öffentlichkeit geschuldet. Neben den Formalitäten, wurden zwar Argument ausgetauscht, aber von der BMAS, kam nichts neues, sondern nur der Tenor, das gab es schon lange und warum sollte es schlecht sein. Das einzig neue war für die Öffentlichkeit die Aussage, dass es keine Kontrollzahlen aus der Statistik gibt.
Der ZDB und ZDBI hat sich mehrfach widersprochen in dem sie Zahlen der Ausbildungsförderung in unterschiedlichen Größenordnungen nannten, die Betriebe bekommen demnach etwa 15. TDM, dann 18 TDM und dann sogar 30 TDM als Ausbildungsvergütung, was nicht stimmt.
Die Ausschüttung der Ausbildungsabgabe ,laut Herrn Schröer ZDB, werden etwa ein Drittel (ca. 100 Mio.) an die überbetrieblichen Ausbildungszentren ausgegeben, nach der obigen Darstellung der Zahlen müssten es 150 Mio. sein, weil die Betriebe bekommen direkt i.d.R. nur ca. 15 TDM.
Überall wo Herr Schröer auftritt werden andere Zahlen genannt.
Das Gleiche gilt den %-zahlen. Die Ausbildungsabgabe beträgt 2,1% die Soka verlangt von den Bob Betrieben aber 20%, von einer nicht bewiesenen Zahl, von 4500 €, mit der Begründung das ist ja nicht so viel. Die Betriebe müssten doch nur um 1 € die Stunde erhöhen.
Ein Arbeitsgericht in Siegburg hat dazu ein Urteil gefällt, dass besagt, dass dieser Passus in der AVE nichtig ist, diese Meinung vertreten nicht wenige die sich mit dieser Thematik befassen.
Die IHK Dresden hat dazu einen guten Text geschrieben der im Anschluss zu lesen ist
IHK Dresden
Tarifliche Sozialkassenbeiträge für SOLO-Selbstständige rechtlich fragwürdig
Recht und Steuern 04.07.2016
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte mit Urteil vom 28.04.2016, Az. 1 Ca 525/16 über den Anspruch einer tariflichen Sonderkasse auf Zahlung einer Ausbildungsplatzabgabe zu entscheiden.
Der Entscheidung lag die Klage der Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS), einer gemeinsamen Einrichtung des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks und des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V., gegen einen Einzelunternehmer mit einem Angestellten zugrunde.
Die Ausbildungskostenausgleichskasse verlangte von dem Einzelunternehmer die Zahlung einer Ausbildungsumlage. Grundlage ist der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk (TV-A), welcher seit 01.01.2015 einen Jahres-Mindestbeitrag von 400,00 € bestimmt. Da der Beklagte einen Arbeitnehmer hatte, gab das Arbeitsgericht der Klage statt.
Interessant ist aber die Begründung für die Zahlungsverpflichtung von SOLO-Selbstständigen, also Kleinstunternehmer ohne Arbeitnehmer. Das Gericht erklärt den Tarifvertrag insoweit für nichtig, als dadurch Solo-Selbstständige verpflichtet werden sollen, denn diese Personen sind nicht Arbeitgeber und können deshalb nicht aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung wirksam in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages einbezogen werden. Mit anderen Worten: Solo-Selbstständige können durch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht verpflichtet werden, einen Mindestbeitrag an die Sonderkasse zu entrichten. Den Tarifvertragsparteien fehle es insoweit an der Tarifmacht.
Nach § 2 Absatz 1 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Daraus sei zu schließen, dass der Vertragspartner der Gewerkschaft beim Abschluss eines Tarifvertrages ein oder mehrere Arbeitgeber sind. Ein Solo-Selbständiger, der nicht einmal konkret beabsichtigt, Arbeitnehmer zu beschäftigen, sei aber kein Arbeitgeber.
Diese Einschätzung ist konsequent und zu begrüßen. Das Thema tarifliche Ausbildungsabgabe für SOLO-Selbstständige hatte 2015 neue Relevanz erfahren, als das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der SOKA-BAU, einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, durch Allgemeinverbindlicherklärung gestattete, für im Baubereich tätige Kleinunternehmen ohne gewerbliche Arbeitnehmer pauschal einen Jahresbetrag von 900,00 Euro zu erheben. Die Existenz vieler Kleinstunternehmen wird dadurch in Frage gestellt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hat auch insofern eine besondere Bedeutung, weil das Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz vorher in einem vergleichbaren Fall anders entschied und ein Urteil zugunsten eines SOLO-Selbstständigen aufgehoben hatte (LAG Köln, Urteil vom 18.03.2016, Az. 9 Sa 392/15). In dem Verfahren ist jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden, so dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts erwartet werden kann.