Wichtige Neuerungen

Wichtige Änderungen bei der Sozialkasse Bau

Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte: bei mehrfach beschäftigten Angestellten nur noch im ersten Arbeitsverhältnis

 Im Zusammenhang mit der Einführung der Tarifrente Bau haben die Tarifvertragsparteien die bestehenden tariflichen Regelungen zur Rentenbeihilfe modifiziert. Ab 01.01.2015 sind für Angestellte mit mehreren Anstellungsverhältnissen bei verschiedenen Baubetrieben nur noch für das erste Anstellungsverhältnis Zusatzversorgungsbeitrag zu zahlen. Für das zweite (und jedes weitere) Anstellungsverhältnis bei einem Baubetrieb (Steuerklasse VI) entfällt die Beitragspflicht, wenn dies vom Betrieb, mit dem das Zweitbeschäftigungsverhältnis besteht, bei SOKA-BAU beantragt wird. 

 Ab 1.7.2013 haben die Tarifpartner der Bauwirtschaft den Tarifvertrag neu geregelt. Beitragsfälligkeit ist  5 Tage später.

Die Fälligkeit der Soka-Beiträge verschiebt sich vom 15. Auf den 20. Des Folgemonats. Der Termin für die Abgabe der Meldungen bleibt zum 15. Des Folgemonats unverändert. Damit wird der Beitrag für den Monat Juni zum 20.7.2013 fällig.
Dies wird auch für die Winterbeschäftigungsumlage gelten, ist jedoch noch nicht in der Winterbeschäftigungs-Verordnung geregelt. Soll jedoch umgesetzt werden. Verbindliche Infos sollen spätestens im Juli auf der  www.soka-bau.de  zu finden sein. Saldierung möglich also die Aufrechnung der Forderung der Soka mit den Rückerstattungen.


Endlich wird wieder das unsinnige Aufrechnungsverbot aufgehoben. Scheinbar sollen nicht alle Firmen in die Pleite getrieben werden. Auch bei einem Rückstand der Beitragszahlung soll es nun eine Saldierung (Aufrechnung) mit den Erstattungsleistungen der Beiträge geben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Meldungen von allen Arbeitnehmern liegen vor.
An der Rechtmäßigkeit der beantragten Erstattung besteht kein Zweifel.
Sie überweisen vorab den Differenzbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Soka-Beitrag.
Die Gutschrift der Erstattung, zum Ausgleich des Beitrages, erfolgt zum Zeitpunkt der Differenzzahlung.
Sofern diese Zahlung erst nach der Beitragsfälligkeit eintrifft, werden bis zu diesem Zeitpunkt Verzugszinsen berechnet.
Wichtig:
Die Saldierung gilt auch für Ansprüche, die vor dem 1.7.2013 entstanden sind.
Neue Regelung für die Verzugszinsen.
Ab 1.7.2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangen Monat des Verzuges an.
Bargeldlose Zahlungen:
Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung von Leistungen erfolgt ab dem 1.7.2013 ausschließlich bargeldlos. Die Möglichkeit einer Barein- oder -auszahlung bei der Soka-Bau in Wiesbaden entfällt. Die Bankverbindung ist gleich geblieben und kann auf der Internetseite eingesehen werden.
Es kann auch per Lastschrift bezahlt werden.
Elektronische Meldung als Standard.
Die monatlichen Meldungen sollen künftig ausschließlich papierlos mittels Datenübermittlung erfolgen.
Tätigkeitsschlüssel bei Arbeitnehmer-Anmeldungen.
Zusätzlich zu den bisherigen Stammdaten muss ab 1.7.2013 bei Anmeldung eines Arbeitnehmers der Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit mit gemeldet werden.
Achtung
Es sollte genau beachtet werden, dass der Schlüssel auch korrekt ist, damit die Zuordnung zu den Tätigkeiten auch übereinstimmt, denn sonst werden sokabaufreie Arbeiten sokabaupfklichtig. Achten Sie darauf, dass das Steuerbüro den richtigen Schlüssel verwendet! Dies ist wichtig für die Bewertung für die  Lohngruppe 1 oder 2. LG2; LG2 ist für Gesellen und hat einen erheblich höheren Stundensatz (siehe Mindeslohn)
Spitzenausgleichsverfahren bei 6 Monatszeiträumen.
Ab dem 1.7.2013 können bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren auch Abrechnungsintervalle von 6 Monaten vereinbart werden, ohne dass Sicherheiten gestellt werden müssen.
Erstattung der Ausbildungskosten künftig auch für ältere Auszubildende.
Der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) wurd3 ebenfalls mit Wirkung 1.7.2013 geändert. Die bisherige Altersgrenze, maximal vollendetes 27. Lebensjahrbei Beginn der Ausbildung, für die Erstattung von betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungskosten entfällt ersatzlos. ´Diese Neuregelung gilt für Ausbildungszeiten ab dem 1.7.2013 und zwar auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.

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